DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
Donnerstag,
18-06-2015 8:13 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in
Fortschreibung geführt
Die Davids kommen (Tsipras)
die Goliath gehen (Europa)
Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:
1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html
Die Davids kommen (Tsipras)
die Goliath gehen (Europa)
Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:
1 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html
2 DAS GEPLÜNDERTE PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-geplunderte-pfandungsschutzkonto.html
3 DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html
4 KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html
5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html
6 Eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 16-06-2015
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.de/2015/06/eine-stellungnahme-der-bundesanstalt.html
ENTSOZIALISIERUNG
DURCH DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO - WENN VOM FREIBETRAG 1045,04 € DEM
GLÄUBIGER VON DER SPARKASSE ÜBERWIESEN WIRD
Der
Verfasser ist darüber im Besitz eines wahren Schreibens vom 03-06-2015, und vom ....gepostet am 20-06-2015 aus denen hervorgeht, wie aufgrund einer Sicherheitslücke
die Entsozialisierung durch das Pfändungsschutzkonto passiert .
Vorbei ist es dann mit dem Koscher über die Grundrechte
Koscheres
ist nach dem jüdischen Gesetz streng geregelt.
Einen
vagen Eindruck über die sorgfältige Regelung, kann man auf dieser
Webseite nachlesen:
Der
Grund warum hier auf das jüdische Gesetz aufmerksam gemacht wird,
ist der, weil es Jahrtausende alt ist und zum Überleben des
Judentums beigetragen hat.
Solch
analog koscher Regelung gibt es beim Pfändungsschutzkonto nicht.
Enteignung durch die Hintertüre durch das Pfändungsschutzkonto
Die
den Juden im Dritten Reich widerfahrene Enteignung, kommt auf
schleichenden Pfoten durch die Hintertüre des Pfändungsschutzkontos
wieder, wenn das im Korridor des Pfändungsfreibetrages geschützte
Geld des Kontoinhabers durch die Drittschuldnerin unter dem Tisch an
den Gläubiger ausgekehrt wird und der Kontoinhaber vom Geld
enteignet wird. Was nützen dem da die 1000 Gerichtswege, wenn er des
Brotes hungert ?
Der
Zentralrat wird nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen.
Verbrennung der Sozialgesetzbücher
Auch
hier würde der Zentralrat nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen. Wer
den einen Monat seinen Pfändungsfreibetrag von 1045,04 € ganz oder
teilweise nicht verbraucht bekommt ihn auf das nächste Monat
gutgeschrieben. Fällt er in diesem Monat in bettlägerige Krankheit
und kann deshalb nicht zur Sparkasse, um abzuheben, verliert er auch
den Vortrag.
Erhält
der Kontoinhaber etwa Gewährung von laufenden Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch XII viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) so wird ihm diese durch die Drittschuldnerin durch
Überweisung an die Gläubigerin wieder abgenommen. Das ist für den
Kontoinhaber so, als hätte er sie erst gar nicht bekommen.
Ist der Kontoinhaber Empfänger von Grundsicherung im Alter und hat Erwerbsminderung
,
dann spricht das Sozialgesetzbuch davon, dass er für Extrafälle
eine Rücklage aus der Grundsicherung bildet, die dann, wenn sie auf
dem Konto angespart ist, von den Usurpatoren auch gleich mit
weggepfändet wird. Wird zum Beispiel eine Ansparung für den neuen
Personalausweis gemacht, wird sie weggepfändet. Dann ist der
Kontoinhaber fortan ohne gültigen Personalausweis. Den aber braucht
er zum Wählen, für die Abholung bei der Poststelle, bei
öffentlichen Beurkundungen, bei der Polizei usw. usw.
Um
dem geneigten Leser das Denken abzunehmen was denn eine Rücklage
bedeuten könne, hier nun eine volksnahe Beschreibung/ Quelle:
…....es
gab mal eine Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Seite
inzwischen nicht mehr online, dort habe ich mir Folgendes notiert:
Zitat:
ANTEILE AUS DER REGELLEISTUNG
ABTEILUNG (05)
EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE, HAUSHALTSGEGENSTÄNDE ETC.
11 Möbel und Einrichtungsgegenstände 5,95
12 Teppiche und Bodenbeläge 1,36
13 Reparatur an Möbeln, Einrichtung etc. 0,30
14 Heimtextilien 2,32
15 Andere Haushaltsgroßgeräte 2,83
16 Kühl- und Gefriermöbel 1,58
17 Waschmaschinen etc. 2,25
18 Kleine elektrische Haushaltsgeräte 1,49
19 Reparaturen an Haushaltsgeräten 0,72
20 Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung (zB. Geschirr) 2,51
21 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten 1,58
22 Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 4,81
SUMME (11 bis 22) (Euro) 27,70
Mag zwar nicht mehr aktuell sein, aber die Verhältnisse zueinander werden sich wahrscheinlich nicht wesentlich verändert haben. Obige Zahlen stehen natürlich noch im Zusammenhang mit der alten Gesamt-Regelleistung von 345.- Euro.
Zitat Ende
ANTEILE AUS DER REGELLEISTUNG
ABTEILUNG (05)
EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE, HAUSHALTSGEGENSTÄNDE ETC.
11 Möbel und Einrichtungsgegenstände 5,95
12 Teppiche und Bodenbeläge 1,36
13 Reparatur an Möbeln, Einrichtung etc. 0,30
14 Heimtextilien 2,32
15 Andere Haushaltsgroßgeräte 2,83
16 Kühl- und Gefriermöbel 1,58
17 Waschmaschinen etc. 2,25
18 Kleine elektrische Haushaltsgeräte 1,49
19 Reparaturen an Haushaltsgeräten 0,72
20 Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung (zB. Geschirr) 2,51
21 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten 1,58
22 Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 4,81
SUMME (11 bis 22) (Euro) 27,70
Mag zwar nicht mehr aktuell sein, aber die Verhältnisse zueinander werden sich wahrscheinlich nicht wesentlich verändert haben. Obige Zahlen stehen natürlich noch im Zusammenhang mit der alten Gesamt-Regelleistung von 345.- Euro.
Zitat Ende
Hier
kann das ewig Hinausposaunte von mehr Eigenverantwortung gehört
werden. Durch die Mängel am Pfändungsschutzkonto wird deutlich, wie
der Staat sich aus seiner Verantwortung stiehlt und diese den
Usurpatoren überlässt.
Sex statt Pfändungsschutzgesetz
Die
Eliten balgen sich unter der Käseglocke um den Sex und überlassen
die Feinmechanik beim Pfändungsschutzkonto Gesetz dem
Bundesverfassungsgericht. Wer über Jahrzehnte hinweg das Anwachsen
der Vorfälle beim Bundesverfassungsgericht verfolgt hat, wird
feststellen, das die Eliten das Bundesverfassungsgericht immer
häufiger als ihre Angestellte missbrauchen.
So
alt jedenfalls wird das Gesetz über das Pfändungsschutzkonto nicht
werden und die Christenheit wird auch nicht noch einmal Jahrtausende
alt werden, weil sie so mit ihren Armen umspringt.
Die Abschaffung der Almosen
Die
Absicht der Eliten den Umgang mit Bargeld einzuschränken führt
dazu, dass der entsozialisierte Arme sich nicht einmal ein paar
Kreuzer erbetteln kann. Auch den Klingelbeutel gibt es dann nicht
mehr, wo in früheren Zeiten oft Hosenknöpfe hineingeworfen wurden,
um nicht aufzufallen, wenn der Beutel klingelte.
Wer unter die Armutsgrenze fällt
Die
Zahlen orientieren sich an einer Definition der Europäischen Union
für Armutsgefährdung.
Demnach ist von Armut bedroht, wer über weniger als 60 Prozent des
mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. In
Deutschland sind das bei Singles 980 Euro im Monat (11.757
Euro im Jahr), bei Familien mit einem Elternpaar und zwei Kindern
unter 14 Jahren 24.690 Euro im Jahr inklusive staatlicher
Sozialleistungen.
Die
Pfändungsfreigrenze 1045,04 € beim Pfändungsschutzkonto ist nicht
weit von der Armutsgefährdung weg. Das Pfändungsschutzkonto lässt
es aber zu, dass Usurpatoren der Übergesellschaft die Armsten im
Saat entsozialisieren.
Das Pfändungsschutzkonto hält nicht einmal heute, was es gestern erst versprochen hat.
Es
gibt vor, dass es die Armen schützt, aber kann in Wirklichkeit dazu
hergenommen werden ihre Existenz zu vernichten:
vom
Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierten Macht,
die nicht mehr vom Staat geregelt wird. Sie ist völlig frei vom
Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche
Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur
Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht
erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr
„heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und
wendet dieses Recht willkürlich an.
Das
Vater Unser heißt nicht länger: „Unser täglich Brot gib uns
heute“ aber:
Kapital unser, das du bist im Westen
Amortisiert werde
deine Investition
Dein Profit komme,
deine Kurse
steigen wie in Wallstreet
also auch in
Europa
unser täglich
Umsatz gib uns heute
verlänger unsere
Kredite,
die wir schulden
unseren Gläubigern
und führe uns
nicht in Konkurs
sondern erlöse
uns von den Gewerkschaften;
denn Dein ist die
halbe Welt
und die Macht und
der Reichtum
seit
zweihundert Jahren
Erfahrung macht klug
Zitat Merkel: „Deshalb meine herzliche Bitte: Mischen Sie sich ein! Wir brauchen Ihre Erfahrung. Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihnen irgendjemand "übers Maul fahren" will, wenn ich das einmal so lax sagen darf.
Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/verlust-der-moral-bei-hartz-iv2211.php
Das
Pfändungsschutzgesetz hat versprochen, dass Kontoinhaber nun nicht
mehr zum Vollstreckungsgericht müssen
, wenn sie ihr täglich Brot erhalten wollen, weil auf ihrem Pfändungsschutzkonto, ganz egal wo das Geld herkommt, 1045,04 € geschützt sind, die kein Gläubiger pfänden darf, so dass der Kontoinhaber beim Vater Unser bleibt : sein täglich Brot kaufen kann, seine Wohnungsmiete bezahlen kann, seinen Strom, sein Wasser. Nein, das Pfändungsschutzkonto sagt: wenn es den Reichen gefällt bekommt der Arme gar nichts.
, wenn sie ihr täglich Brot erhalten wollen, weil auf ihrem Pfändungsschutzkonto, ganz egal wo das Geld herkommt, 1045,04 € geschützt sind, die kein Gläubiger pfänden darf, so dass der Kontoinhaber beim Vater Unser bleibt : sein täglich Brot kaufen kann, seine Wohnungsmiete bezahlen kann, seinen Strom, sein Wasser. Nein, das Pfändungsschutzkonto sagt: wenn es den Reichen gefällt bekommt der Arme gar nichts.
Dabei
würde es den Christenmenschen gut anstehen, so sie sich denn
wenigstens ans Vater Unser hielten.
Koscheres
kann man beim Pfändungsschutzkonto, das ganz im Stil der Zeit,
abgekürzt P-Konto heisst, nicht überall finden. Viele
Schreiberlinge denken beim Schreiben eher darüber nach, wie das
Kürzel lautet, um es dann in einer Form zu schreiben, mit der die
Suchmaschine ihre Mühe hat. Die Gerichte verwenden / als
Aktenzeichen, / der aber im Dateinamen verweigert wird.
Ein
Schuft also, der behauptet, dass das P für Pisse stünde.
Pisse
ist, wenn die kontoführende Bank als Drittschuldnerin aus dem
pfändungsgeschützten Teil/Korridor den Gläubiger befriedigt und
den angeblich pfändungsgeschützten Kontoinhaber am
Auszahlungsschalter im Regen stehen lässt, wo dann die
Menschentraube hinten Wartender sieht, wie der Nackte ohne Geld in
den Taschen wieder abzieht.
Wer
nackt auf die Gasse geht wird verhaftet. Wer nackt die Bank verlässt
bleibt nackt.
So
beginnt die Entsozialisierung.
Es
kommt vor, dass labile Kontoinhaber zum Selbstmord greifen. Das ist
in der Literatur nachlesbar.
Nicht
nachlesbar ist beim Pfändungsschutzkonto, wie die Frage geregelt
ist, wenn die Sparkasse als Drittschuldnerin den pfändungsgeschützten
Teil des Kontoguthabens dem Gläubiger überweist, wenn sie einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von diesem erhalten hat. Im
hier behandelten Fall hat die Gläubigerin ihren Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss selbst gemacht
Man
mag gar nicht darüber nachdenken, wenn Gläubiger und
Drittschuldnerin unter einer Decke stecken. Auch darüber sagt das
Gesetz nichts.
Du Wurm, spürst du meinen Tritt?
Auch
Erpressung ist möglich, wenn Drittschuldnerin und Gläubigerin Hand
in Hand arbeiten. Auf die Dauer nämlich, wenn der Kontoinhaber durch
wiederkehrende Wegpfändung seines Geldes aus dem
pfändungsgeschützten Korridor nichts mehr zu knabbern und zu beißen
hat und die Gläubigerin mit ihrem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss weitermacht, so lange bis der Kontoinhaber
ausgemergelt zum Notar geht, um dann der Gläubigerin Grundstücke zu
überlassen.
Die Gick-Gack People werden sagen:
dass
dann der Kontoinhaber die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im
Vollstreckungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Zum Beispiel den
Paragrafen 766 ZPO-alles Schall und Rauch, wenn der Kontoinhaber sein
täglich Brot braucht.
Bei
Gericht und auf hoher See ist er in Gottes Hand.
Vollends
hoffnungslos wird dann der Fall, wenn die Gläubigerin eine Behörde
ist, die ihr eigenes Vollstreckungs(un)wesen, bar jeglicher
Gerichtskontrolle betreibt.
Sind
gerade auf dem Pfändungsschutzkonto Grundsicherungsleistungen von
der Leistungsträgerin eingegangen, werden diese allernächsten Tags
von der Drittschuldnerin an die Gläubigerin ausgekehrt.
zum Thema Usurpatoren:
BGH_ Übertragung des gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat erhöht den Pfändungsfreibetrag › GRAF-DETZER Rechtsanwälte
http://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/bgh-uebertragung-guthabens/
Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann – soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft – in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14).
Nach § 835 Abs.4 ZPO darf die Bank als Drittschuldner für den Fall, dass künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 850 k Abs.1 ZPO bestimmt insoweit, dass bei einer Pfändung von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben – auch jenes, welches bis zum Ablauf der Frist des §835 Abs.4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf – in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 2 a verfügen kann.
Die durch § 850 k Abs.1 S.3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den Folgemonat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten seien. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs.4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezwecke hingegen, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt seien. Der Schuldner solle nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht seien, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er könne deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.
Solle mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrühre, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keine Nachteile erleiden soll, dann dürfe auch bezgl. der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhalten habe, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs.1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhalte, für den sie bestimmt sei, in einer Weise benachteiligt, für die kein gerechtfertigter Grund erkennbar sei.
Zitat Ende
Welches Mütterchen kann je solches verstehen?
zum Thema Usurpatoren:
BGH_ Übertragung des gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat erhöht den Pfändungsfreibetrag › GRAF-DETZER Rechtsanwälte
http://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/bgh-uebertragung-guthabens/
Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann – soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft – in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14).
Nach § 835 Abs.4 ZPO darf die Bank als Drittschuldner für den Fall, dass künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 850 k Abs.1 ZPO bestimmt insoweit, dass bei einer Pfändung von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben – auch jenes, welches bis zum Ablauf der Frist des §835 Abs.4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf – in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 2 a verfügen kann.
Die durch § 850 k Abs.1 S.3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den Folgemonat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten seien. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs.4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezwecke hingegen, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt seien. Der Schuldner solle nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht seien, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er könne deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.
Solle mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrühre, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keine Nachteile erleiden soll, dann dürfe auch bezgl. der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhalten habe, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs.1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhalte, für den sie bestimmt sei, in einer Weise benachteiligt, für die kein gerechtfertigter Grund erkennbar sei.
Zitat Ende
Welches Mütterchen kann je solches verstehen?
Artikel 23 Grundgesetz – der Schlüssel?
Wie wird rechtlich einwandfrei festgemacht, wo und für wen ein Gesetz konkret gilt? Durch den sogenannten Geltungsbereich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits 1964 folgende verbindlichen Aussagen formuliert:Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).http://www.wahrheiten.org/blog/brd-luege/
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
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