DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!



Donnerstag, 18-06-2015 8:13 Uhr mitteleuropäische Zeit begonnen-in Fortschreibung geführt

Die Davids kommen (Tsipras)
die Goliath gehen     (Europa)


Bibliothek- Ziffer 1 ist der Basisartikel:

1  DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO IST NICHT SICHER! - MIT DEM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND AUF HOHER SEE BIST DU IN GOTTES HAND!
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/daspfandungsschutzkonto-ist-nicht.html

3  DIE VOLLSTRECKERIN IM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN FREIBETRAGSRAUM
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/die-vollstreckerin-im.html

KONTOUMSÄTZE BEWEISEN : EINGANGS- UND PFÄNDUNGSÜBERWEISUNG AUS DEM PFÄNDUNGSGESCHÜTZTEN KORRIDOR ZUG UM ZUG UND SCHLAG AUF SCHLAG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/kontoumsatze-beweisen-eingangs-und.html 

5 DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO UND DIE AFFINITÄT ZUR GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.com/2015/06/das-pfandungsschutzkonto-und-die.html


6 Eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 16-06-2015
http://pfaendungsschutzkonto.blogspot.de/2015/06/eine-stellungnahme-der-bundesanstalt.html



ENTSOZIALISIERUNG DURCH DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO - WENN VOM FREIBETRAG 1045,04 € DEM GLÄUBIGER VON DER SPARKASSE ÜBERWIESEN WIRD

Der Verfasser ist darüber im Besitz eines wahren Schreibens vom 03-06-2015, und vom ....gepostet am 20-06-2015 aus denen hervorgeht, wie aufgrund einer Sicherheitslücke die Entsozialisierung durch das Pfändungsschutzkonto passiert .


Vorbei ist es dann mit dem Koscher über die Grundrechte

Koscheres ist nach dem jüdischen Gesetz streng geregelt.
Einen vagen Eindruck über die sorgfältige Regelung, kann man auf dieser Webseite nachlesen:

Der Grund warum hier auf das jüdische Gesetz aufmerksam gemacht wird, ist der, weil es Jahrtausende alt ist und zum Überleben des Judentums beigetragen hat.
Solch analog koscher Regelung gibt es beim Pfändungsschutzkonto nicht.

Enteignung durch die Hintertüre durch das Pfändungsschutzkonto

Die den Juden im Dritten Reich widerfahrene Enteignung, kommt auf schleichenden Pfoten durch die Hintertüre des Pfändungsschutzkontos wieder, wenn das im Korridor des Pfändungsfreibetrages geschützte Geld des Kontoinhabers durch die Drittschuldnerin unter dem Tisch an den Gläubiger ausgekehrt wird und der Kontoinhaber vom Geld enteignet wird. Was nützen dem da die 1000 Gerichtswege, wenn er des Brotes hungert ?
Der Zentralrat wird nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen.

Verbrennung der Sozialgesetzbücher

Auch hier würde der Zentralrat nicht gerne die Konkurrenz wahrnehmen. Wer den einen Monat seinen Pfändungsfreibetrag von 1045,04 € ganz oder teilweise nicht verbraucht bekommt ihn auf das nächste Monat gutgeschrieben. Fällt er in diesem Monat in bettlägerige Krankheit und kann deshalb nicht zur Sparkasse, um abzuheben, verliert er auch den Vortrag.
Erhält der Kontoinhaber etwa Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) so wird ihm diese durch die Drittschuldnerin durch Überweisung an die Gläubigerin wieder abgenommen. Das ist für den Kontoinhaber so, als hätte er sie erst gar nicht bekommen.

Ist der Kontoinhaber Empfänger von Grundsicherung im Alter und hat Erwerbsminderung

, dann spricht das Sozialgesetzbuch davon, dass er für Extrafälle eine Rücklage aus der Grundsicherung bildet, die dann, wenn sie auf dem Konto angespart ist, von den Usurpatoren auch gleich mit weggepfändet wird. Wird zum Beispiel eine Ansparung für den neuen Personalausweis gemacht, wird sie weggepfändet. Dann ist der Kontoinhaber fortan ohne gültigen Personalausweis. Den aber braucht er zum Wählen, für die Abholung bei der Poststelle, bei öffentlichen Beurkundungen, bei der Polizei usw. usw.

Um dem geneigten Leser das Denken abzunehmen was denn eine Rücklage bedeuten könne, hier nun eine volksnahe Beschreibung/ Quelle:

....es gab mal eine Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Seite inzwischen nicht mehr online, dort habe ich mir Folgendes notiert:

Zitat:

ANTEILE AUS DER REGELLEISTUNG

ABTEILUNG (05)
EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE, HAUSHALTSGEGENSTÄNDE ETC.

11 Möbel und Einrichtungsgegenstände 5,95
12 Teppiche und Bodenbeläge 1,36
13 Reparatur an Möbeln, Einrichtung etc. 0,30
14 Heimtextilien 2,32
15 Andere Haushaltsgroßgeräte 2,83
16 Kühl- und Gefriermöbel 1,58
17 Waschmaschinen etc. 2,25
18 Kleine elektrische Haushaltsgeräte 1,49
19 Reparaturen an Haushaltsgeräten 0,72
20 Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung (zB. Geschirr) 2,51
21 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten 1,58
22 Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 4,81
SUMME (11 bis 22) (Euro) 27,70

Mag zwar nicht mehr aktuell sein, aber die Verhältnisse zueinander werden sich wahrscheinlich nicht wesentlich verändert haben. Obige Zahlen stehen natürlich noch im Zusammenhang mit der alten Gesamt-Regelleistung von 345.- Euro.

Zitat Ende

Hier kann das ewig Hinausposaunte von mehr Eigenverantwortung gehört werden. Durch die Mängel am Pfändungsschutzkonto wird deutlich, wie der Staat sich aus seiner Verantwortung stiehlt und diese den Usurpatoren überlässt.

Sex statt Pfändungsschutzgesetz

Die Eliten balgen sich unter der Käseglocke um den Sex und überlassen die Feinmechanik beim Pfändungsschutzkonto Gesetz dem Bundesverfassungsgericht. Wer über Jahrzehnte hinweg das Anwachsen der Vorfälle beim Bundesverfassungsgericht verfolgt hat, wird feststellen, das die Eliten das Bundesverfassungsgericht immer häufiger als ihre Angestellte missbrauchen.

So alt jedenfalls wird das Gesetz über das Pfändungsschutzkonto nicht werden und die Christenheit wird auch nicht noch einmal Jahrtausende alt werden, weil sie so mit ihren Armen umspringt.

Die Abschaffung der Almosen

Die Absicht der Eliten den Umgang mit Bargeld einzuschränken führt dazu, dass der entsozialisierte Arme sich nicht einmal ein paar Kreuzer erbetteln kann. Auch den Klingelbeutel gibt es dann nicht mehr, wo in früheren Zeiten oft Hosenknöpfe hineingeworfen wurden, um nicht aufzufallen, wenn der Beutel klingelte.


Wer unter die Armutsgrenze fällt

Die Zahlen orientieren sich an einer Definition der Europäischen Union für Armutsgefährdung. Demnach ist von Armut bedroht, wer über weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. In Deutschland sind das bei Singles 980 Euro im Monat (11.757 Euro im Jahr), bei Familien mit einem Elternpaar und zwei Kindern unter 14 Jahren 24.690 Euro im Jahr inklusive staatlicher Sozialleistungen.


Die Pfändungsfreigrenze 1045,04 € beim Pfändungsschutzkonto ist nicht weit von der Armutsgefährdung weg. Das Pfändungsschutzkonto lässt es aber zu, dass Usurpatoren der Übergesellschaft die Armsten im Saat entsozialisieren.

Das Pfändungsschutzkonto hält nicht einmal heute, was es gestern erst versprochen hat.

Es gibt vor, dass es die Armen schützt, aber kann in Wirklichkeit dazu hergenommen werden ihre Existenz zu vernichten:

vom Kapital durch die Strukturen der Übergesellschaft usurpierten Macht, die nicht mehr vom Staat geregelt wird. Sie ist völlig frei vom Staat, der die Macht nicht mehr einschränken kann. Eine solche Macht, die unabhängig vom Staat angewandt wird, wird zur Megamacht. Unter den neuen Bedingungen der entstandenen Megamacht erfolgt eine Transformation des Eigentumsrechts. Es ist nicht mehr „heilig“. Die Megamacht hat sich dem Staat untergeordnet und wendet dieses Recht willkürlich an.

Das Vater Unser heißt nicht länger: „Unser täglich Brot gib uns heute“ aber:

Kapital unser, das du bist im Westen

Amortisiert werde deine Investition
Dein Profit komme,
deine Kurse steigen wie in Wallstreet
also auch in Europa
unser täglich Umsatz gib uns heute
verlänger unsere Kredite,
die wir schulden unseren Gläubigern
und führe uns nicht in Konkurs
sondern erlöse uns von den Gewerkschaften;
denn Dein ist die halbe Welt
und die Macht und der Reichtum
seit zweihundert Jahren


Erfahrung macht klug
Zitat Merkel: „Deshalb meine herzliche Bitte: Mischen Sie sich ein! Wir brauchen Ihre Erfahrung. Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihnen irgendjemand "übers Maul fahren" will, wenn ich das einmal so lax sagen darf.
Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/verlust-der-moral-bei-hartz-iv2211.php

Das Pfändungsschutzgesetz hat versprochen, dass Kontoinhaber nun nicht mehr zum Vollstreckungsgericht müssen
, wenn sie ihr täglich Brot erhalten wollen, weil auf ihrem Pfändungsschutzkonto, ganz egal wo das Geld herkommt, 1045,04 € geschützt sind, die kein Gläubiger pfänden darf, so dass der Kontoinhaber beim Vater Unser bleibt : sein täglich Brot kaufen kann, seine Wohnungsmiete bezahlen kann, seinen Strom, sein Wasser. Nein, das Pfändungsschutzkonto sagt: wenn es den Reichen gefällt bekommt der Arme gar nichts.

Dabei würde es den Christenmenschen gut anstehen, so sie sich denn wenigstens ans Vater Unser hielten.

Koscheres kann man beim Pfändungsschutzkonto, das ganz im Stil der Zeit, abgekürzt P-Konto heisst, nicht überall finden. Viele Schreiberlinge denken beim Schreiben eher darüber nach, wie das Kürzel lautet, um es dann in einer Form zu schreiben, mit der die Suchmaschine ihre Mühe hat. Die Gerichte verwenden / als Aktenzeichen, / der aber im Dateinamen verweigert wird.

Ein Schuft also, der behauptet, dass das P für Pisse stünde.

Pisse ist, wenn die kontoführende Bank als Drittschuldnerin aus dem pfändungsgeschützten Teil/Korridor den Gläubiger befriedigt und den angeblich pfändungsgeschützten Kontoinhaber am Auszahlungsschalter im Regen stehen lässt, wo dann die Menschentraube hinten Wartender sieht, wie der Nackte ohne Geld in den Taschen wieder abzieht.
Wer nackt auf die Gasse geht wird verhaftet. Wer nackt die Bank verlässt bleibt nackt.
So beginnt die Entsozialisierung.

Es kommt vor, dass labile Kontoinhaber zum Selbstmord greifen. Das ist in der Literatur nachlesbar.

Nicht nachlesbar ist beim Pfändungsschutzkonto, wie die Frage geregelt ist, wenn die Sparkasse als Drittschuldnerin den pfändungsgeschützten Teil des Kontoguthabens dem Gläubiger überweist, wenn sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von diesem erhalten hat. Im hier behandelten Fall hat die Gläubigerin ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst gemacht

Man mag gar nicht darüber nachdenken, wenn Gläubiger und Drittschuldnerin unter einer Decke stecken. Auch darüber sagt das Gesetz nichts.


Du Wurm, spürst du meinen Tritt?

Auch Erpressung ist möglich, wenn Drittschuldnerin und Gläubigerin Hand in Hand arbeiten. Auf die Dauer nämlich, wenn der Kontoinhaber durch wiederkehrende Wegpfändung seines Geldes aus dem pfändungsgeschützten Korridor nichts mehr zu knabbern und zu beißen hat und die Gläubigerin mit ihrem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weitermacht, so lange bis der Kontoinhaber ausgemergelt zum Notar geht, um dann der Gläubigerin Grundstücke zu überlassen.

Die Gick-Gack People werden sagen:

dass dann der Kontoinhaber die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Zum Beispiel den Paragrafen 766 ZPO-alles Schall und Rauch, wenn der Kontoinhaber sein täglich Brot braucht.
Bei Gericht und auf hoher See ist er in Gottes Hand.

Vollends hoffnungslos wird dann der Fall, wenn die Gläubigerin eine Behörde ist, die ihr eigenes Vollstreckungs(un)wesen, bar jeglicher Gerichtskontrolle betreibt.

Sind gerade auf dem Pfändungsschutzkonto Grundsicherungsleistungen von der Leistungsträgerin eingegangen, werden diese allernächsten Tags von der Drittschuldnerin an die Gläubigerin ausgekehrt.


zum Thema Usurpatoren:

BGH_ Übertragung des gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat erhöht den Pfändungsfreibetrag › GRAF-DETZER Rechtsanwälte 
http://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/bgh-uebertragung-guthabens/ 


Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann – soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft – in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14).
Nach § 835 Abs.4 ZPO darf die Bank als Drittschuldner für den Fall, dass künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 850 k Abs.1 ZPO bestimmt insoweit, dass bei einer Pfändung von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben – auch jenes, welches bis zum Ablauf der Frist des §835 Abs.4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf – in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 2 a verfügen kann.
Die durch § 850 k Abs.1 S.3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den Folgemonat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten seien. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs.4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezwecke hingegen, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt seien. Der Schuldner solle nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht seien, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er könne deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.
Solle mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrühre, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keine Nachteile erleiden soll, dann dürfe auch bezgl. der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhalten habe, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs.1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhalte, für den sie bestimmt sei, in einer Weise benachteiligt, für die kein gerechtfertigter Grund erkennbar sei.
Zitat Ende

Welches Mütterchen kann je solches verstehen?

Artikel 23 Grundgesetz – der Schlüssel?

Wie wird rechtlich einwandfrei festgemacht, wo und für wen ein Gesetz konkret gilt? Durch den sogenannten Geltungsbereich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits 1964 folgende verbindlichen Aussagen formuliert:
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
 http://www.wahrheiten.org/blog/brd-luege/

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

EIN MENSCH, DER EINEN OFEN HAT - VOM UNTERGANG DER WELTKLIMAKONFERENZ IN PARIS UND VON VERPUFFUNGSÖFEN

CHURCHILL ÜBER HITLER : " WIR HABEN DAS FALSCHE SCHWEIN GESCHLACHTET "

DAS GEBET DER MANAGER IST : KAPITAL UNSER DAS DU BIST IM WESTEN - PAPBST BENEDIKT XVI.